Probezeit


...beim Führerschein mit 17


Der Führerschein ist bestanden, das 17. Lebensjahr erreicht und die Prüfungsbescheinigung für das Begleitete Fahren ausgehändigt – es beginnt der Lauf der Probezeit. Diese dauert zwei Jahre, und läuft dann beim Übergang zum Führerschein Klasse B mit dem EU-Kartenführerschein dann normal weiter.

Wichtig ist zu beachten: Wer das Begleitete Fahren macht, muss auf jeden Fall eine zweijährige Probezeit „ableisten“, selbst wenn er zuvor einen Führerschein der Klasse A1 gemacht hat, der sonst beim Pkw-Führerschein, der Fahrerlaubnis der Klasse B, die Probezeit aufhebt, da diese nur einmal und für den ersten Führerschein, der gemacht wird, eingehalten werden muss.

Bei der Probezeit gibt es Verkehrsverstöße, die zu einem sofortigen Aus beim Fahren und dem Entzug der Prüfungsbescheinigung führen und Verstöße gegen die StVO, die Straßenverkehrsordnung, die erst beim zweiten Mal zu einer Rückgabe der Fahrerlaubnis führen.

Doch eines gilt beim Begleiteten Fahren, dem Führerschein mit 17, Probezeit hin, Probezeit her: Wer ohne eine Sondergenehmigung, die nur in den wenigsten Ausnahmefällen überhaupt erteilt wird, ohne einer der in die Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitpersonen unterwegs ist, muss den „Lappen“ abgeben. Außerdem muss ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt werden, es gibt vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Und der Fahrer muss zu einem Aufbauseminar, bei dem dann auch entschieden wird, ob der Fahrer auch eine zweijährige Führerschein-Sperre bekommt oder die Prüfungserlaubnis noch einmal machen darf.

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