Sachmängelhaftung


Was es zu beachten gibt


Zwischen dem Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler und durch eine Privatperson gibt es einen gravierenden Unterschied: Die Sachmängelhaftung. Während der Profi eine Sachmängelhaftung hat und diese statt der üblichen zwei Jahre beim Verbrauchsgüterverkauf diese bei einem gebrauchten Fahrzeug auf ein Jahr verkürzen kann, hat der Privatverkäufer die Möglichkeit, diese per Vertrag ganz auszuschließen. Dabei ist es jedoch notwendig, dass die Sachmängelhaftung gezielt erwähnt wird und dann ausgeschlossen wird. Ein gutes Beispiel finden Sie in unserem kostenlosen Mustervertrag, den wir für Sie zum Download bereit gestellt haben. Wer selbst einen Kaufvertrag aufstellen möchte, der sollte unbedingt folgenden Passus in den Vertrag einfügen: „Das Fahrzeug wird verkauft unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel“ – oder auch „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Dies ist unbedingt notwendig, damit der Käufer bei auftretenden Mängeln den privaten Verkäufer nicht für auftretende Mängel haftbar machen kann. Hierbei ausgeschlossen sind jedoch Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren, er sie dem Käufer jedoch verschweigt. Dann ist von arglistiger Täuschung auszugehen und der Kaufvertrag ist möglicherweise sogar ganz hinfällig. Hier sollte man als Verkäufer eines Fahrzeugs deshalb immer mit offenen Karten spielen, siehe hier auch die Punkte „Unfallschäden nicht verleugnen“ und „Kilometerstand nicht beschönigen“.

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